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OVG des Saarlandes Beschluss vom 03.09.2014 - 2 B 318/14

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Verfahrensgang

OVG des Saarlandes (Beschluss vom 25.06.2014; Aktenzeichen 5 L 854/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2014 – 5 L 854/14 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt, soweit sich dieser gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.7.2013 unter Nr. 1 getroffene Anordnung der Herstellung eines zweiten Rettungswegs für alle Wohnungen in den Anwesen B.straße 29 und 31 richtet, und hinsichtlich der diesbezüglichen Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,– EUR angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 5/6.

Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss für beide Instanzen auf 12.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin des im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Anwesens B.straße Nr. 29 und Nr. 31 in A-Stadt. Dabei handelt es sich um zwei aneinander gebaute mehrgeschossige Mehrfamilienwohnhäuser. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine brandschutzrechtlich begründete Anordnung der Antragsgegnerin.

Im Anschluss an eine im April 2013 auf Bitte mehrerer Wohnungseigentümer durchgeführte örtliche Überprüfung der Wohnanlage, an der auch ein Vertreter der Berufsfeuerwehr beziehungsweise des Amtes für Brand- und Zivilschutz der Antragsgegnerin teilgenommen hatte, forderte diese die Antragstellerin in deren Eigenschaft als Verwalterin unter dem 19.7.2013 unter Bezugnahme auf den § 57 Abs. 2 LBO 2004 zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs für alle Wohnungen des Gebäudes bis zum 1.11.2013 (1.) sowie – insoweit unter Fr...

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