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OVG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.03.2001 - 1 M 267/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderabgabe. Bewilligung. Tatbestandswirkung. Bodenschatz, bergfreier. Kiese. Sande. Förderabgabe für das Veranlagungsjahr 1995. vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein das Ausnutzen der Bewilligung genügt für die Erhebung der Förderabgabe nicht. Der Abgabetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn bergfreie Bodenschätze, deren Gewinnung durch die erteilte Bewilligung rechtlich erst ermöglicht wird, tatsächlich gewonnen werden.

2. Die Bewilligung hat keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem geförderten Kies um einen bergfreien Bodenschatz i.S.d. § 3 Abs. 3 BBergG i.V.m. der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31 August 1990 und dem Abs. 1 Nr. 9.23 der BergwEigVO handelt. Sie vermittelt somit die Chance, einen im Bewilligungsfeld etwa vorhandenen Bodenschatz abzubauen und zu verwerten.

 

Normenkette

BBergG § 31 Abs. 1 S. 1, §§ 6, 8; BBbergG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Beschluss vom 28.08.2000; Aktenzeichen 3 B 4/00)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 28. August 2000 wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 28. Au-gust 2000 für das Verfahren beider Rechtszüge auf 22.640,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.

1) Der Vortrag des Antragsgegners ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Denn ernstliche Zweifel i. S. d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn es dem Rechtsmittelführer im ...

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