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OVG der Freien Hansestadt Bremen Urteil vom 07.05.1980 - 2 BA 4/80

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Verfahrensgang

VG Bremen (Gerichtsbescheid vom 21.12.1979; Aktenzeichen 3 A 340/79)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen – 3. Kammer– vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist wegen eines Hüftgelenkschadens Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes. Die MdE beträgt 50 %.

Seit dem 16.10.1975 ist sie bei der Beigeladenen als Arbeiterin beschäftigt. Im Verlaufe der Jahre 1977/78 war sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung in der Hand längere Zeit arbeitsunfähig. Am 31.5.1978 nahm sie ihre Arbeit wieder auf und vom 24.7. bis 25.8.1978 hatte sie bezahlten Urlaub.

Mit Schreiben vom 31.8. und 4.9.1978 beantragte die Beigeladene bei der Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte, der außerordentlichen Kündigung der Klägerin zuzustimmen. Als Grund für die außerordentliche Kündigung gab die Beigeladene an, die Klägerin sei nicht rechtzeitig, sondern um eine Woche zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe dadurch den Betriebsfrieden gestört.

Der Betriebsrat und der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten erklärten sich mit der außerordentlichen Kündigung einverstanden.

Die Hauptfürsorgestelle hörte am 6.9.1978 zu dem Antrag das Arbeitsamt Bremerhaven, das gegen die beabsichtigte Kündigung „aus arbeitsmarktpolitischer Sicht erhebliche Bedenken” geltend machte. Über das fernmündlich geführte Gespräch fertigte die Hauptfürsorgestelle einen Aktenvermerk an.

Außerdem hörte sie die Klägerin an. Dabei unterschrieb...

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