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OLG Zweibrücken Urteil vom 25.10.2001 - 4 U 71/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Gesellschaftsschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft unzutreffende Angaben über Vermögenssituation und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft macht, hat dafür nach den Regeln der culpa in contrahendo einzustehen, wenn er ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 414, 823; GmbHG § 64; GmbHG § c.i.c

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 2273/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen I ZR 281/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 19.5.2000 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma R. 74.578,92 DM zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 8.1.1992 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/13 und der Beklagte 7/13 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 35.300 DM und der Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 120.000 DM abwenden, wenn die jeweils andere Partei zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweils zu leistenden Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 74.578,92 DM und für die Klägerin auf 13.367,72 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer ein...

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