Leitsatz (amtlich)
Die Behauptung eines Lohnsteuerhilfevereins in Stellenanzeigen, er sei „einer der beiden führenden Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland” bzw. „der neue Marktführer”, verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot (§§ 8, 57a StBerG) und ist darüber hinaus eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung.
Normenkette
UWG §§ 1, 3; StBerG §§ 8, 57a
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 HK O 240/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz), geführt beim AG Ludwigshafen am Rhein, vom 19.4.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 55.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind anerkannte Lohnsteuerhilfevereine und überregional tätige Wettbewerber. Beide unterhalten u.a. Beratungsstellen in der Region Sch.
Der Beklagte, der seit über 25 Jahren als Lohnsteuerhilfeverein zugelassen ist, betreut in rund 2.000 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet über 320.000 Mitglieder. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland existiert ein weiterer Verein mit einer vergleichbaren Größenordnung, die L.B. e.V., die in über ca. 180 Beratungsstellen ebenfalls mehr als 300.000 Mitglieder betreut. Der Beklagte macht einen jährlichen Umsatz von über 51 Mio. DM. Der Kläger ist nur etwa halb so groß wie der Beklagte.
Der Beklagte schaltete am 13.9.1999 in der Zeitschrift „N.” eine Stellenanzeige, in der er sich als „der führende Lohnsteuerhilfeverein der Bundesrepublik mit über 2.000 örtlichen Beratungsstellen” bezeichnete. Auf Antrag des Klägers untersagte das LG Fr...