Leitsatz (amtlich)
1. In der Hagelversicherung, für die die AHagB 87 vereinbart sind, gehört nur das zum versicherten Risiko, was der Versicherungsnehmer im – jährlich zu erstellenden und rechtzeitig einzureichenden – Anbauverzeichnis als zu versichernde Frucht angegeben hat.
2. Die Verletzung der Pflicht, rechtzeitig ein Anbauverzeichnis vorzulegen, kann im Versicherungsfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Normenkette
VVG § 108
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 1720/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 27.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 18.600 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien ist gestattet, die Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder einer Volks- und Raiffeisenbank zu erbringen.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 159.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Hagelversicherung für Bodenerzeugnisse in Anspruch. Ob für den Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Hagelschadens am 2.6.1999 die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen” (AHagB) 87 oder die AHagB 94 galten, ist unter den Parteien im Streit.
Der Kläger betreibt in der Gemarkung R. eine Rebschule. In den Jahren vor 1999 hatte er die eingeschulten Pfropfreben bei dem Beklagten gegen Hagelschaden versichert und in Anbauverzeichnissen vom 19.5.1995, 31.5.1996, 26.5.1997 sowie 1.7.1998 „auf der Grundlage der gültigen S...