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OLG Zweibrücken Beschluss vom 30.09.2008 - 4 W 52/08, 4 W 53/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.

 

Normenkette

ZPO §§ 240, 249, 380

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 12.02.2008; Aktenzeichen 3 O 438/06)

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 3 O 438/06)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Zeugen D.S. gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 11.12.2007 und 12.2.2008 werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gründe

Der "Widerspruch" des Zeugen D.S. und der Beklagten vom 6.5.2006 ist auch als sofortige Beschwerde des Zeugen D.S. gegen die beiden ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse vom 11.12.2007 und 12.2.2008 zu behandeln, da er erkennen lässt, dass der Zeuge sich grundsätzlich gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse wehrt.

Als sofortige Beschwerde gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse ist der "Widerspruch" jedoch unzulässig, da er verfristet ist. Gemäß § 380 Abs. 3 ZPO findet gegen Beschlüsse, durch die einem ausgebliebenen Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt wird, die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist aber gem. § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunden sind dem Zeugen der Beschluss vom 11.12.2007 am 20.12.2007 und der Beschluss vom 12.2.2008 am 26.2.2008 zugestellt worden. Der "Widerspruch" vom 6.5.2008 ist daher jeweils deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist beim LG eingegangen.

Wie die Erstrichterin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, war der Lauf der Beschwerdefrist auch nicht etwa deswegen unterbrochen, weil das Verfahren aufgrund der am 1.10....

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