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OLG Zweibrücken Beschluss vom 29.01.2002 - 3 W 11/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Wohnungseigentümer und des Verwalters für Sturmschäden. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Haftung der (übrigen) Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters für Schäden durch herabfallende Dachziegel setzt voraus, dass der geschädigte Wohnungseigentümer den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des Daches und deren Ursächlichkeit für den Schaden erbringt. Insoweit kommen dem Geschädigten grundsätzlich selbst bei starken Sturmböen die Regeln des Anscheinsbeweises zugute.

Aus Rechtsgründen ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei extrem seltenen (allenfalls einmal in 50 bis 100 Jahren) Spitzenwerten für die betroffene Gegend (hier: bis zu 153 km/h) den Anscheinbeweis als erschüttert wertet.

 

Normenkette

BGB §§ 836, 838; ZPO § 286; FGG §§ 12, 25

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 05.12.2001; Aktenzeichen 3 T 289/01)

AG Kandel (Aktenzeichen UR II 13/01. WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.600,34 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 3) ist deren Verwalter. Der Beteiligte zu 1) beansprucht von den übrigen Wohnungseigentümern und dem Verwalter die Zahlung von Schadensersatz. Er macht geltend, sein auf einem Pkw-Stellplatz vor der Wohnungseigentumsanlage abgestelltes Kraftfahrzeug sei am 26. Dezember 1999 anlässlich des Sturmes „Lothar” durch vom Dach der Wohnungseigentumsanlage herabfallende Ziegel beschädigt worden.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf Grundlage de...

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