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OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.01.2018 - 6 WF 251/17

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Leitsatz (amtlich)

Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft ist auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) unter Abzug der Verbindlichkeiten in voller Höhe zu bestimmen, so dass bei Nachlassüberschuldung der Wert mit Null anzusetzen ist (im Anschluss an OLG München FamRZ 2013, 904 zur KostO).

 

Normenkette

BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 36; GNotKG §§ 38, 102, 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 14.09.2017; Aktenzeichen 2 F 156/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 14.09.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in seiner Gesamtheit zu entscheiden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann der Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Für den Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1643 Abs. 2 S. 1, 1942 ff. BGB) gilt grundsätzlich § 36 FamGKG (Hellstab in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG Stand November 2017, § 36 Rn. 3). Nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts maßgebend. Dessen Bewertung erfolgt auf Grund der Verweisung in Abs. 1 S. 2 durch die entsprechende Anwendung des § 38 GNotKG und der für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschr...

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