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OLG Zweibrücken Beschluss vom 21.10.2010 - 6 UF 77/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Meistbegünstigung und Unterhaltsanspruch im Unterhaltsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bezeichnet das Familiengericht seine Entscheidung unter (fehlerhafter) Anwendung des bis 31.08.2009 geltenden Verfahrensrechts als „(Teil-)Urteil”, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbaqr gewordenen Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, vor § 511 Rdnrn. 30 ff. m. w. Hinw.).

2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen gem. §§ 1580, 1605 BGB ist auch dann gegeben, wenn Gründe für die Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit gem. § 1579 BGB vorliegen.

3. Dass der geschiedene Ehegatte seinen eheangemessenen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§ 1577 I BGB), kann er erst darlegen, wenn er Kenntnis über Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten hat. Der Auskunftsanspruch gem. § 1580 BGB kann deshalb nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruchsteller sei nicht unterhaltsbedürftig.

 

Normenkette

FamFG § 58; ZPO § 511; BGB § 1577 Abs. 1, §§ 1579-1580

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Urteil vom 28.05.2010; Aktenzeichen 2 F 126/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Teilurteil des AG - Familiengericht - Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 28.5.2010 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung/Verpachtung in den Jahren 2007, 2008 und 2009 durch Vorlage

a) des Einkommensteuerbescheids für 2007,

b) der betriebswirtschaftlichen Auswertungen per 31.12.2008 und per 31.3.2009,

c) der Mietverträg...

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