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OLG Zweibrücken Beschluss vom 21.03.2011 - 3 W 170/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandsregistereintrag: Rechtliche Qualifizierung einer im Ausland mit einem Deutschen geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

 

Normenkette

BGBEG Art. 17b Abs. 1 S. 1; PStG § 35 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 24.10.2008 schlossen der Antragsteller und D. P. S. in San Francisco, Kalifornien, USA, die Ehe, was nach dortigem Recht auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt mit seinem Partner in ..., wo er beim dortigen Standesamt die Eintragung dieser Ehe gem. § 35 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister beantragte. Das Standesamt ... lehnte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei der Ehe des Antragestellers handele es sich nicht um eine Lebenspartnerschaft i.S.d. § 35 PStG, da die eigene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht ein eigenes Rechtsinstitut darstelle. Art. 17b EGBGB fände keine Anwendung auf Eheformen, die nach deutschem Recht nicht möglich seien.

Den Antrag des Beschwerdeführers nach § 49 PStG beim AG, das Standesamt zur Eintragung anzuweisen, wurde mit Beschluss des AG vom 29.10.2010 zurückgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung des AG auf die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 3), wonach die im Ausland begründete Ehe keine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes darstelle, was die Eintragung gem. § 35 PStG aber voraussetze. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und das Standesamt ... angewiesen, die Ehe des Beschwerdeführers mit dem Zusatz in das Lebenspartner...

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