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OLG Zweibrücken Beschluss vom 19.02.1999 - 3 W 24/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur anteiligen Kostentragung. Änderung des in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssels

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 30.12.1998; Aktenzeichen 2 T 364/98)

AG Sinzig (Aktenzeichen 2 UR II 4/98 - WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen baulicher Veränderungen an den Wohnungen der Antragsgegner, insbesondere bezüglich der Sondernutzungsrechte der Eigentümer der Wohnungen Nr. 7, 8 und 9 an den über ihren Wohnungen gelegenen Speicherräumen im Dachgeschoß der in der Teilungserklärung vom 19. Juli 1977 festgelegte Kostenverteilungsschlüssel geändert werden muss. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (Bl. 289–292 R. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Änderung des Verteilungsschlüssels zurückgewiesen, weil die notwendige (einstimmige) Vereinbarung fehle und mangels Unbilligkeit der bestehenden Regelung ein Änderungsanspruch nicht gegeben sei (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 292 R. – 295 R. d. A. verwiesen).

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen rügen, dass das Landgericht das betrügerische Vorgehen der Eigentümer der Wohnungen Nr. 7, 8 und 9 bezüglich des Dachausbaus in die Wertung der groben Unbilligkeit hätte einbeziehen müssen (wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 307–311 d. A. Bezug genommen).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Zu Recht haben die Vorinstanzen den Antrag auf Änderung des in der Teilungserklärung vom 19. Juli 1977 festgelegten – und beim jeweils nachfolgenden Eigentumserwerb vereinbarten – Kostenverteilungsschlüssel zurückgewiesen.

Da die zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern verbindliche Teilungserklärung nicht die Möglichkeit einer Änderung des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, würde eine Abänderung eine neue Vereinbarung, d.h. einen einstimmigen Beschluss voraussetzen. Dies ist nicht geschehen.

Den Antragstellern steht auch aus dem zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaftsverhältnis unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zu.

Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht eine Zustimmungspflicht der Antragsgegner zu der von den Antragstellern begehrten Änderung verneint. Nach ständiger Rechtsprechung gilt zwar die Bindung an eine einmal getroffene Absprache nicht uneingeschränkt. Vielmehr hat jeder Wohnungseigentümer gegen die Anderen einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen oder Beschlüssen, insbesondere solchen über die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihnen als grob unbillig und als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1985, 2832, 2833, NJW 1995, 2791, 2793; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2837, 2838; KG NJW-RR 1991, 1169, 1170; BayObLG NJW-RR 1992, 342; 1995, 528; OLGZ 1994, 216, 220; OLG Hamm DWE 1995, 127, 128; Senat, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 3 W 118/98 – m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats; aus der Literatur vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 16 Rdnr. 119; Weitnauer, WEG 8. Aufl. § 16 Rdnr. 19; Niedenführ/Schulze, WEG 4. Aufl. § 16 Rdnr. 4 c, jew. m. w. Nw. aus der Rechtsprechung). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt. Das danach gefundene Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bei der Prüfung, ob außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an Vereinbarungen oder Eigentümerbeschlüssen als grob unbillig erscheinen lassen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der einzelne Wohnungseigentümer muss darauf vertrauen können, dass Änderungen nicht ohne weiteres möglich sind (vgl. z.B. BGH NJW 1985, 2832, 2833). Die vorschnelle Änderung einer getroffenen Vereinbarung aus Billigkeitsgrundsätzen würde dem Rechtsgrundsatz widersprechen, dass grundsätzlich eine Bindung an Vereinbarungen besteht. Dadurch wäre die für die Funktionsfähigkeit jeder Wohnungseigentumsgemeinschaft dringend erforderliche Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet (vgl. OLG Köln FGPrax 1995, 105). Ob geltende Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig sind, beurteilt sich deshalb vor allem danach, ob die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kosten in ein...

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