Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur anteiligen Kostentragung. Änderung des in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssels
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 30.12.1998; Aktenzeichen 2 T 364/98) |
AG Sinzig (Aktenzeichen 2 UR II 4/98 - WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen baulicher Veränderungen an den Wohnungen der Antragsgegner, insbesondere bezüglich der Sondernutzungsrechte der Eigentümer der Wohnungen Nr. 7, 8 und 9 an den über ihren Wohnungen gelegenen Speicherräumen im Dachgeschoß der in der Teilungserklärung vom 19. Juli 1977 festgelegte Kostenverteilungsschlüssel geändert werden muss. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (Bl. 289–292 R. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Änderung des Verteilungsschlüssels zurückgewiesen, weil die notwendige (einstimmige) Vereinbarung fehle und mangels Unbilligkeit der bestehenden Regelung ein Änderungsanspruch nicht gegeben sei (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 292 R. – 295 R. d. A. verwiesen).
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen rügen, dass das Landgericht das betrügerische Vorgehen der Eigentümer der Wohnungen Nr. 7, 8 und 9 bezüglich des Dachausbaus in die Wertung der groben Unbilligkeit hätte einbeziehen müssen (wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 307–311 d. A. Be...