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OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.06.2024 - 2 UF 166/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Soweit der Abschluss eines Ehevertrages (mit "Globalverzicht") von der im Zuge der notariellen Beratung angestellten Erwägung getragen ist, die Ehefrau könne und wolle die finanziellen Risiken eines Familienunternehmens nicht tragen, so spricht dies für eine unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ehefrau in der irrigen Annahme bestärkt wurde, sie mindere durch Abschluss des Ehevertrages ein Haftungsrisiko, das in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden hat.

2. Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit einer Schwangeren.

 

Normenkette

BGB § 138

 

Verfahrensgang

AG Pirmasens (Aktenzeichen 1 F 70/23)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 19. Oktober 2023 in seiner Ziffer 4 (Zugewinnausgleich) wie folgt abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

1. vollständige Auskunft über sein Vermögen zu folgenden Stichtagen zu erteilen:

12.05.1995 (Anfangsvermögen)

01.03.2020 (Trennungsvermögen)

30.12.2021 (Endvermögen)

durch Vorlage eines geordneten detaillierten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die vorbezeichneten Stichtage, welches die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen samt der dazugehörigen Wertangaben unter Angabe der wertbildenden Faktoren, gegliedert nach Aktiva und Passiva, zu enthalten hat und zwar insbesondere

a) Konten, Sparkonten, Depots, Bausparguthaben, Anlagen über vermögenswirksame Leistungen und sonstige Finanzanlagen

b) Fortführungswerte zu Lebensversicherungen inkl. Angaben zum Rückkaufswert ohne Stornoabschläge, Gewinnanteile, Prämien, Anwartschaftsbarwert auf Schlussgewinnanteile

c) Immobilieneigentum

d) Vermögensgegenstände, insbesondere Schmuck, Pkws, Möbel, Haushaltsgegenstände, Kunstgegenstände

e). .. GmbH mit Angaben ...

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