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OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.06.2002 - 3 W 119/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Versitzende der Kammer für Handelssachen entscheidet nicht als „originärer” Einzelrichter i.S.d. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO.

2. Fehlt es an einer Beschwer in der Hauptsache (hier: weil dem Vollstreckungsantrag entsprochen wurde), kommt eine isolierte Anfechtung im Kostenpunkt nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 99 Abs. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 568 Abs. 1 S. 1, § 793

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen HK O 163/98)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 900 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Gläubiger betreibt gem. § 887 ZPO gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, in dem sich diese u.a. verpflichtet hat, an die Betriebsstätte des Gläubigers Wasserpaletten zu liefern sowie den Transport zu organisieren und die Transportkosten zu bezahlen. Als Vorauszahlung für die entstehenden Transportkosten ist anfangs ein Betrag von 10.000 DM gefordert worden, der jedoch im Laufe des Verfahrens auf zuletzt 1.260 DM reduziert wurde.

Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des LG Kaiserslautern hat den Gläubiger antragsgemäß ermächtigt, den Transport durch ein von ihm zu beauftragendes Unternehmen vornehmen zu lassen und als Vorauszahlung einen Betrag von 644,23 Euro (= 1.260 DM) zu leisten. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschl. der Kosten (vorausgegangener) Beschwerdeverfahren hat das LG gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die ausdrücklich auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend macht, die Schuldnerin habe sämtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Der Vorsitzende...

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