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OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.04.2013 - 6 UF 156/12

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ab welcher Höhe des insgesamt geltend gemachten Bedarfs der Unterhalt verlangende Ehegatte seinen Bedarf konkret ermitteln und darlegen muss.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Landstuhl (Aktenzeichen 1 F 175/12)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 6.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 500 EUR seit dem 1.5.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.6.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.7.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.8.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.9.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.10.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.11.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.12.2011,

aus 500 EUR seit dem 1.1.2012,

aus 500 EUR seit dem 1.2.2012,

aus 500 EUR seit dem 1.3.2012 und

aus 500 EUR seit dem 1.4.2012.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für das erste Jahr nach der Trennung. Sie haben am 23.12.2003 geheiratet und leben seit dem 27.4.2011 getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig, jedoch noch nicht entscheidungsreif. Beide Eheleute waren während intakter Ehe durchgehend erwerbstätig.

Der Antragsgegner, geboren 1958, ist selbständiger Zahntechniker. Die steuerbaren Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb betrugen îm Jahr 2007 128.842 EUR, im Jahr 2008, in dem er eine größere Investition tätigte, 85.570 EUR und im Jahr 2009 235.912 EUR. Den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw Mercedes ML nutzt er auch privat. Er bewohnt im eigenen Haus eine 120 q...

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