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OLG Zweibrücken Beschluss vom 17.09.2001 - 3 W 87/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsunterlassung

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 21.02.2001; Aktenzeichen 5 T 141/99)

AG Trier (Aktenzeichen 8 UR II 15/99 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei über den in der Beschwerdeinstanz nach mündlicher Verhandlung – anstelle des Feststellungsantrags – gestellten Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung entschieden (vgl. BayObLG ZMR 1993, 29, 30).

2. Die Entscheidung des Landgerichts enthält auch in der Sache keine Rechtsfehler. Der – der Nutzungsuntersagung zugrunde liegende – Unterlassungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB begründet.

a) Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und soweit sich hieraus keine Regelung ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer antragsbefugt (Senat, Beschluss vom 5. April 2000 – 3 W 10/00 –; KG Wohnungseigentum 1992, 286; Weitnauer/Lüke, Wohnungse...

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