Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Zweibrücken Beschluss vom 17.06.2014 - 3 W 19/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Geht nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Straßenbaulast das Eigentum an einem Grundstück nach §§ 6 Abs. 1 FStrG, 31 Abs. 1 LStrG auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt die in den Grundbuchberichtigungsantrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers als dem neuen Träger der Straßenbaulast steht. Diese Erklärung ersetzt die Bewilligung des durch die Änderung nachteilig betroffenen bisherigen Grundstückseigentümers gem. § 19 GBO.

2. Gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 2 FstrG, 32 Abs. 1 Satz 2 LStrG muss der Antrag von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Katasterpläne, die Liegenschaftsbeschreibung der Vermessung- und Katasterverwaltung, das Flächenverzeichnis mit dem alten und dem neuen Bestand der Straßenflächen sowie die Zuordnung der vorläufigen zu den endgültigen Flurstückbezeichnungen sind hierbei mit dem Antrag auf eine Art und Weise zu verbinden, die die Zusammengehörigkeit mit und die Zuordnung zu dem unterschriebenen und gesiegelten Schriftstück sicherstellt.

 

Normenkette

BGB § 67 Abs. 1 S. 1, § 77 S. 2, § 127; FStrG § 6 Abs. 1, 3 S. 2; StrG RP § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 2; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Beschluss vom 19.11.2013)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 24.633 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist die ehemalige, die Beteiligte zu 2. die derzeitige Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks. Es handelt sich dabei um eine Gemeindestraße, deren Straßenbaulast im Zuge eines Gebietsänderungsverfahrens zwischen den beiden Beteiligten von der Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 67 Änderung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch / § 67 Änderung des Vorstands

  (1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.  (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren