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OLG Zweibrücken Beschluss vom 13.07.2017 - 1 OWi 1 SsBs 51/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrlässige Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern nach der Fahrpersonalverordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Postdienstleister im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV sind bereits solche, die mindestens eine der in § 1 Abs. 1 PUDLV genannten Universaldienstleistungen - indes ausschließlich solche - erbringen.

2. Auch reine Paketdienstleister können Dienstleister in diesem Sinne sein.

 

Normenkette

FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2; FPersV § 1 Abs. 1, 6, § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 Nr. 2; PostG § 11; PUDLV § 1 Abs. 1; OWiG § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Entscheidung vom 06.10.2016; Aktenzeichen 2b OWi 5988 Js 27263/16)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Oktober 2016 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.
 

Gründe

Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern nach der Fahrpersonalverordnung eine Geldbuße von 785 € festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen ist begründet.

I.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist der Betroffene als Kraftfahrer bei einem Unternehmen beschäftigt, welches Paketauslieferungen für das Unternehmen ... durchführt. Bei dieser Tätigkeit wurde er am 28. April 2015 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - zulässiges Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm - gegen 17:50 Uhr auf der Bundesautobahn A6/A620 bei der Rastanlage Kahlenberg in Fahrtrichtung Homburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei wurde er...

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