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OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17

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Leitsatz (amtlich)

Zumindest in den Fällen, in welchen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis bzw. Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist, ist der Streitwert der Auflassungsklage auf den Wert dieser Forderung zu begrenzen. Der Senat schließt sich insoweit der von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung an.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 O 158/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.06.2017 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Landau vom 09.05.2017 - 2 O 158/15 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat vom Beklagten mit notariellem Vertrag vom 23.07.2014 ein Hausgrundstück zum Kaufpreis in Höhe von EUR 175.000,- gekauft. Am 10.09.2014 leistete er eine Kaufpreiszahlung in Höhe von EUR 165.000,-. Die bereits angewiesene Restzahlung in Höhe von EUR 10.000,- zog der Kläger im Hinblick auf zwischenzeitlich von ihm ausgemachte Feuchtigkeitsschäden im Haus wieder zurück. Die Kosten der Beseitigung der Schäden bezifferte er auf insgesamt EUR 39.880,- (vgl. Klageschrift, Seite 9, Bl. 20 d.A.).

Mit seiner Klage begehrt er in der Hauptsache neben Schadensersatz in Höhe von EUR 29.880,- (Klageantrag Ziffer 1.) vom Beklagten die Abgabe einer auf Auflassung sowie Bewilligung der Eigentumseintragung gerichteten Willenserklärung (Klageantrag Ziffer 2.).

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2017 - 2 O 158/15 - abgewiesen und hat den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf "bis EUR 40.000,- (Gebührenstufe)" festgesetzt (Bl. 300 d.A.).

Gegen den Streitwert...

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