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OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.07.2013 - 3 W 3/12

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Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 02.12.2011)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Mainz vom 2.12.2011 wird aufgehoben.

Das AG - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeiten nicht aus den in dem an- gefochtenen Beschluss genannten Gründen zu verweigern.

 

Gründe

I. Mit notarieller Erklärung vom 17.8.2011 (Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten Notars, UR-Nr ...) haben die Beteiligten zu 1) und 2) das im Rubrum genannte Grundstück in 26 Wohnungs-/Teileigentumseinheiten aufgeteilt. In Teil IV § 1 und 2 der Tei- lungserklärung wurde dem jeweiligen Eigentümer der neu geschaffenen Sondereigentums- einheit W 5 das Recht eingeräumt, unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer in näher bestimmten Bereichen des Gemeinschaftseigentums Elektroleitungen für die Foto- voltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes und für das Blockheizkraftwerk zu verlegen, zu betreiben und zu nutzen. Zur Sicherung dieser Rechte haben die Eigentümer Dienstbarkei- ten zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Sondereigentumswohneinheit W 5 bewilligt und deren Eintragung in die Grundbuchblätter der Sondereigentumseinheiten sowie die Eintragung eines Herrschaftsvermerks in das Bestandsverzeichnis bewilligt und beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG - Grundbuchamt - den Eintra- gungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Eintragung der Grunddienstbar- keiten sei unzulässig. Nach dem Wortlaut des § 1018 BGB könne eine Grunddienstbarkeit nur als Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grund- stücks bestellt und eingetragen werden. Dies bedeute, dass das herrschende und dienende Grundstück nicht identisch sein dürfen. Zudem betreffe die Eintragung der Belastung alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten,...

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