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OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.11.2020 - 6 UF 109/20

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Leitsatz (amtlich)

§ 2 Abs. 1 ERVV benennt die zulässigen Dateiformate abschließend. Elektronische Dokumente im ZIP-Format sind daher nicht für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Dies gilt insbesondere, bei nicht regelrechter Dateiendung. Die Voraussetzungen der Rückwirkungsfiktion des § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO sind nicht erfüllt, wenn eine Übereinstimmung des nachgereichten Dokuments mit dem zuerst eingereichten lediglich zu vermuten ist.

 

Normenkette

ERVV § 2 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 2, 6

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 F 182/19)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 05. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 150,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch den angefochtenen Teilbeschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Antragsgegnervertreter erhielt die Entscheidung am Tage ihres Erlasses, dem 05. August 2020, zugestellt. Ausweislich des Transfervermerks vom 07. September 2020 war um 23:48 Uhr ein Eingang im elektronischen Postfach des Amtsgerichts zu verzeichnen. Die Visitenkarte des Transfervermerks weist den Antragsgegnervertreter als Absender aus. Der Eingang enthielt als Anhang eine Datei mit der Bezeichnung "Dokumente.zi_". Nach dem in der Akte befindlichen Vermerk, erhielt der Antragsgegnervertreter vom Geschäftsstellenbeamten des Familiengerichts am 08. September 2020 telefonisch die Mitteilung, wonach die Datei wegen falscher Dateiendung nicht zu öffnen sei. Hiernach reichte der Antragsgegnervertreter am gleichen Tag einen Schriftsatz mit dem Datum vo...

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