Entscheidungsstichwort (Thema)
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschungsbewilligung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 18.06.1986; Aktenzeichen 4 T 348/86) |
AG Sinzig (Aktenzeichen 2 VIII 13542) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Tatbestand
I.
Für die Beteiligte zu 1) besteht seit 12. Juni 1984 Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Beteiligte zu 3), ihr Bruder, ist zum Pfleger bestellt. Dieser ist im Grundbuch von … Band 41 Blatt 1531 als Eigentümer des dort unter der laufenden Nummer 21 verzeichneten Grundstücks Flur 7 Flurstück 1110, bebauter Hofraum zu … eingetragen. Für die Beteiligte zu 1) ist aufgrund der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vom 13. Dezember 1967 (URNr. 2467/1967 des Notars … in …) erteilten Bewilligung ein „lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an den im 1. Stock vom Treppenaufgang geradeaus und links gelegenen drei Zimmern” sowie ein Mitbenutzungsrecht an Keller, Speicher und Scheune eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14. Februar 1986 (URNr. 306/1986 des Notars …) hat der zu diesem Zwecke am 9. Oktober 1985 vom Amtsgericht Sinzig zum Ergänzungspfleger bestellte Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bewilligt. Dabei hat er in der Löschungsbewilligung weiter erklärt, daß „aufgrund des Gesundheitszustandes der Berechtigten die Ausübung des Wohnungsrechts durch diese dauernd ausgeschlossen” sei.
Unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung dieser Löschungsbewilligung hat der Notar beim Amtsgericht Sinzig die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt. Mit Beschluß vom 6. Mai 1986 hat der Rechtspfleger die nachgesuchte Genehmigung ...