Leitsatz (amtlich)
Die prozentuale Festlegung eines Ausgleichsbetrags beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln und ist deshalb nicht möglich.
Normenkette
BGB § 1587
Verfahrensgang
AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 b F 36/02) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG – FamG – Frankenthal (Pfalz) vom 11.7.2002 wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat der Abtretung seines gegen die B. AG, L., gerichteten Versorgungsanspruchs i.H.v. 131,34 Euro ab dem 1.7.2002 an die Antragstellerin zuzustimmen.
II. Im Übrigen wird die befristete Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.576,08 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Ehe der Parteien ist durch Endurteil des AG – FamG – Frankenthal (Pfalz) vom 6.7.1984, F 198/83, rechtskräftig seit 8.10.1985, geschieden. Die Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs. 2 BGB war vom 1.8.1957 bis 31.7.1983. Im Scheidungsverbundurteil wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt.
Das FamG hat auf den Antrag der Antragstellerin die vom Antragsgegner in der Zeit vom 22.2.1961 bis 30.11.1990 erworbene Betriebsrente der B. AG, L., i.H.v. derzeit monatlich 348,55 Euro zugunsten der Antragstellerin dadurch ausgeglichen, dass es den Antragsgegner im angefochtenen Beschluss verurteilt hat, einen Anteil der Betriebsrente von 75,373 %, zurzeit monatlich 131,36 Euro, an die Antragstellerin abzutreten.
Die hiergegen gerichtete befristete Beschwerde des Antragsgegners nach den §§ 621e, 621...