Leitsatz (amtlich)
Einer erbvertraglichen Bestimmung, welche die Berufung eines Abkömmlings zum Nacherben davon abhängig macht, daß er nach dem Hausgesetz eines Adelsgeschlechts aus einer ebenbürtigen Ehe abstammt und in einer solchen lebt, ist heute die rechtliche Durchsetzbarkeit zu versagen (Abweichung von Bay ObLGZ 96, 204).
Normenkette
BGB § 242
Tatbestand
Vorbemerkung:
In dem für die Erbfolge maßgebenden Erbvertrag ist Nacherbfolge angeordnet und dazu bestimmt:
Erbe kann nicht sein (erbunfähig ist), wer nach den Feststellungen des Schiedsgerichts nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des … Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsgemäßen Ehe lebt.
…
Über alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Auslegung und Ausführung dieses Erbvertrags, insbesondere über die Voraussetzungen der Erbunfähigkeit … entstehen, soll unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheiden.
Nachlaßgericht und Landgericht haben die Erbunfähigkeitsklausel für unwirksam gehalten und im Wege ergänzender Auslegung des Erbvertrags angenommen, daß damit die Anordnung der Nacherbfolge insgesamt weggefallen und der zum Vorerben Berufene endgültiger Erbe geworden sei.
Die weiteren Beschwerden führten zur Vorlage der Sache an den BGH.
Entscheidungsgründe
Der Senat hält die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils für zulässig, aber im Ergebnis für unbegründet.
Er sieht sich jedoch an einer Bestätigung des Landgerichts durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.9.1996 (BayObLGZ 96, 204 = FamRZ 97, 705 m. ablehnender Besprechung Göbel S. 656), der dem Landgericht offenbar unbekannt geblieben ist, gehindert. Deshalb legt der Senat die Sache dem Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG zur ...