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OLG Stuttgart Urteil vom 30.04.1997 - 19 U 13/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktrittsrecht im Erbvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Rücktrittsrecht im Erbvertrag endet grundsätzlich mit dem Todes eines Vertragspartners (§ 2298 Abs. 2 S. 2 BGB), wenn nicht durch Auslegung ein anderer Wile ermittelt werden kann.

2. Der Zuwendungsverzichtsvertrag wirkt nicht zu Lasten der Ersatzerben. Die für den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht geltende Ausnahmevorschrift des § 2349 BGB findet auf den Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB keine Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 2298 Abs. 2, §§ 2349, 2352

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 7 O 301/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 1996 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart – 7 O 301/96 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt über 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 3 Millionen DM

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Alleinerbin des am 27.12.1995 verstorbenen A. H. ist.

Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des A. H.. Die Beklagten sind die Abkömmlinge des Adoptivsohns des A. H. und seiner am 14.02.1985 vorverstorbenen ersten Ehefrau. A. H. und seine vorverstorbene erste Frau L. H. haben am 2.09.1982 vor dem Notar F. in S. einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Nach Ziff. II A. verfügte A. H. vertraglich die Erbeinsetzung der Ehefrau bzw. des Adoptivsohnes G. H. H. je zur Hälfte. Zum Ersatzerben der Ehefrau wurde der Adoptivsohn G. H.-H., zu Ersatzerben des Adoptivsohnes dessen Ab...

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