Leitsatz (amtlich)
Belegloser Überweisungsverkehr: Pflicht der Bank zur Prüfung eines Überweisungsauftrags, wenn das Empfängerkonto wegen Kündigung des Girovertrags nicht mehr besteht.
Normenkette
BGB §§ 667, 677, 681 S. 2, § 686
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 12 O 18/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stuttgart – 12 O 18/01 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.789,56 Euro (81.733,27 DM) zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 2.3.2000 zu bezahlen.
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 51.300 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 41.789,56 Euro
Beschwer der Beklagten: über 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 81.733,27 DM, welche am 25.1.2000 vom Finanzamt … im beleglosen Datenträgeraustausch an sie als Zahlungsempfängerin, aber auf ein Konto Nr. 7037193 bei der Beklagten überwiesen wurde, dessen Inhaber der Vater der Klägerin, D.L., war.
Wegen des Tatbestandes i.Ü. wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 n.F. ZPO).
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 22.6.2001 abgewiesen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.6.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin die bei Gericht am 24.7.2001 eingegangene Berufung eingelegt und diese am 20.8.2001 begründet.
Beide Parteien beziehen sich auf ihren Vortrag erster Instanz.
Während die Klägerin in erster I...