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OLG Stuttgart Urteil vom 28.07.2003 - 4 U 51/03

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Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff des „Mobbing”. Gegen „Mobbing” ist i.d.R. kein den Amtshaftungsanspruch ausschließendes, zumutbares Rechtsmittel gegeben (Anschluss an BGH v. 1.8.2002 – III ZR 277/01, BGHReport 2002, 920 = NJW 2002, 3172).

1. Ein Amtshaftungsanspruch wegen „Mobbing” scheidet aus, wenn das Opfer sich auf im wesentlichen im mehrjährigem Abstand erteilte unterdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen beruft. Es fehlt dann an einem ausreichenden, die Beurteilungen verbindenden Fortsetzungszusammenhang, wenn mit den Beurteilungen eine länger andauernde, unredliche anprangernde Wirkung nicht verbunden ist.

2. Insbesondere ist ein Fortsetzungszusammenhang und die für „Mobbing” erforderliche Systematik der Vorgehensweise dann zu verneinen, wenn die zu schlechten Beurteilungen aus der Sicht des Beamten oder objektiv jeweils unterschiedliche Ursachen haben.

3. Rechtmäßige, sich innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums haltende dienstliche Beurteilungen sind vom Beurteilten hinzunehmen und können auch unter dem Gesichtspunkt des „Mobbing” keine Haftung des Dienstherrn begründen, wenn nicht im Zusammenhang mit den Beurteilungen ein Schikanewillen erkennbar wird.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 15 O 385/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 21.2.2003 – 15 O 385/02 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 111.162,44 Euro

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom bekl...

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