Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines damit verbundenen Autokaufs
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
3. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen.
4. Die Widerrufsinformation in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig oder aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unklar, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzins und eines über Null liegenden Tageszinses hingewiesen wird, es jedoch in den ...