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OLG Stuttgart Urteil vom 28.03.2017 - 6 U 196/16

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 8 O 179/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.8.2016 wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.214,16 EUR

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

Zur Finanzierung einer Immobilie schlossen die Kläger mit der Beklagten unter dem 21.10.2003 einen Darlehensvertrag über Nettodarlehensbeträge von 130.000,00 EUR (Nr. XXX) und 34.500,00 EUR (Nr. XXX). Auf die in der angefochtenen Entscheidung abgedruckte Widerrufsbelehrung zu diesem Vertrag wird Bezug genommen

Das Darlehen wurde von den Klägern vorzeitig im Juni 2010 zurückgezahlt. Sie leisteten in diesem Zusammenhang Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 11.182,67 EUR und 1.558,43 EUR, insgesamt 12.741,10 EUR.

Am 20.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.

Mit der Klage machen sie geltend, der Vertrag sei wirksam widerrufen. Die erteilte Belehrung sei insbesondere in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft. Da die Beklagte sich nicht an das Muster der BGB-InfoV gehalten habe, könne die Belehrung auch nicht als gesetzeskonform gelten. Nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche haben sie einen Saldo von 30.777,65 EUR zu ihren Gunsten errechnet, den sie nebst Verzugszinsen seit dem 8.12.2014 mit ihrer Leistungsklage geltend machen.

Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und sei zudem gemäß § 14 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln. Einem Widerruf stehe die getroffene Aufhebungsvereinbarung entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung. Die Berechnung des Zahlungsanspruchs sei nicht zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Widerruf sei wirksam erklärt und verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Infolge des Widerrufs sei die Beklagte verpflichtet, die Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 12.741,10 EUR zu erstatten sowie Nutzungsentschädigungen in Höhe von 15.473,06 EUR zu leisten. Die gezogenen Nutzungen hat das Landgericht auf der Grundlage eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens bemessen. Zinsen könnten die Kläger nur gemäß § 291 ZPO verlangen.

Die Beklagte will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Widerrufsbelehrung dem Gesetz entspreche und den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genieße. Dem Widerruf stehe zudem der Aufhebungsvertrag vom 28.5.2010 entgegen. Nach den Vorgaben in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2016 - XI ZR 501/15 - und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - seien die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben, weil es sich um einen seit langer Zeit abgelösten Vertrag handle, bei dem eine Nachbelehrung nicht mehr sinnvoll möglich sei. Die Kläger hätten den Widerruf erst mehr als vier Jahre nach Aufhebung der Darlehensverträge erklärt. In diesem beträchtlichen Zeitraum habe sie - die Beklagte - ein berechtigtes Vertrauen darauf aufbauen dürfen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden und habe dies auch getan. Denn für sie sei die Darlehensakte längst geschlossen und archiviert.

Was die Folgen eines Widerrufs angehe, sei daran festzuhalten, dass den Klägern für geleistete Zahlungen kein Nutzungsersatz zustehe. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass ein Nutzungsersatz der Kapitalertragssteuer unterliege und sie verpflichtet sei, diese an das Finanzamt abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der achten Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.8.2016 - 8 O 179/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Soweit die Beklagte meine, es sei eine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden, die einem Widerruf entgegenstehe, sei dies unzutreffend. Tatsächlich sei der Vertrag nicht einvernehmlich aufgehoben, sondern von den Klägern einseitig gekündigt worden. Dies ergebe sich aus dem im Schreiben vom 28.5.2010 erklärten Vorbehalt hinsichtlich der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung. Im Übrigen würde eine Aufhebungsvereinbarung den Widerruf...

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