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OLG Stuttgart Urteil vom 27.11.2002 - 20 U 14/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Erklärung der Zustimmung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Komplementärwechsel, den die Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung beschlossen hat, bedarf gem. § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG der notariellen Beurkundung, weil die Satzungsänderung nur mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. Diese Formvorschrift ist zwingend.

2. Die Erklärung des Komplementärs in der notariell beglaubigten Anmeldung zum Handelsregister, die Zustimmung liege vor, genügt dem Formerfordernis nicht.

 

Normenkette

AktG §§ 181, 241 Nr. 2, § 283 Nr. 1, § 285 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 21 O 18/02 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 13.5.2002 – 21 O 18/02 KfH abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 80.000 Euro.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als bisheriger Komplementär der Klägerin zu 1), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, verpflichtet ist, den von der Hauptversammlung der Klägerin zu 1) beschlossenen Komplementärwechsel zum Handelsregister anzumelden. Nach diesem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.5.2001, der mit einer Mehrheit von 99,07 % der vertretenen Stimmen unter Tagesordnungspunkt 7 gefasst wurde, sollte die G. AG, die frühere Klägerin zu 2), an die Stelle des Beklagten als Komplementär treten und § 7 der Satzung der Klägerin zu 1) sollte dementsprechend geändert werden. Die G. AG ist eine Aktiengesellschaft, die mit 2.489.390 Inhaberaktien auch als Aktienkommanditistin an der Klägerin zu 1) beteiligt ist.

Der Beklagte meldete mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15.5.2001 diese Satzungsänderung zur Eintragung ins Handelsregister an. Diese Erklärung, die auch von den Vorstandsmitgliedern der G. AG unterzeichnet wurde, enthält u.a. den Satz: „Der persönlich haftende Gesellschafter hat der Satzungsänderung zugestimmt.” Am 21.2.2002 nahm der Beklagte die Anmeldung beim Handelsregister zurück.

Die Klägerin zu 1) und die G. AG haben mit ihrer Klage in erster Linie geltend gemacht, der Beklagte sei aufgrund seiner Stellung als Komplementär zur Anmeldung der Satzungsänderung verpflichtet. Seine zum Komplementärwechsel erforderliche Zustimmung habe er erteilt, indem er auf der Hauptversammlung als Kommanditaktionär mit allen von ihm vertretenen und ausgeübten Stimmen für die Satzungsänderung gestimmt habe. Er habe diesen Tagesordnungspunkt für die Hauptversammlung als Komplementär auch vorgeschlagen und nach der Beschlussfassung durch ihn und die überwältigende Mehrheit der Hauptversammlung in Kenntnis aller Umstände zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Rücknahme des Eintragungsantrags sei deshalb treuwidrig.

Mit ihrem Hauptantrag haben die Klägerinnen sinngemäß beantragt, den Beklagten zur Anmeldung des Komplementärwechsels beim Handelsregister zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Ausscheiden als Komplementär ggü. dem Registergericht zu erklären und dem Eintritt der G. AG als Komplementärin zuzustimmen.

Der Beklagte, der Klagabweisung beantragt hat, hat vorgetragen, bei der Hauptversammlung keine Stimmen als Kommanditaktionär vertreten zu haben. Weil es an einer formgültigen Zustimmungserklärung fehle, habe er sich nach rechtlicher Beratung als verpflichtet angesehen, den Eintragungsantrag zurückzunehmen. Die Erklärung in der Anmeldung, dass die Zustimmung vorliege, sei inhaltlich falsch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 13.5.2002 stattgegeben; wegen der Einzelheiten wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

2. Über das Vermögen der G. AG wurde mit Beschluss des AG Heilbronn vom 1.6.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger zu 2) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und führt den Rechtsstreit anstelle der G. AG fort.

3. Gegen das ihm am 16.5.2002 zugestellte Urteil des LG hat der Beklagte am 4.6.2002 Berufung eingelegt und diese am 11.7.2002 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das LG habe sich nicht damit befasst, dass der Komplementärwechsel als Satzungsänderung eintragungspflichtig und damit die Zustimmung des Komplementärs beurkundungsbedürftig sei. Wegen der fehlenden Beurkundung einer Zustimmungserklärung sei der Wechsel nicht wirksam beschlossen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Heilbronn vom 13.5.2002 – Az. 21 O 18/02 KfH – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Ihren in erster Ins...

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