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OLG Stuttgart Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 148/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine beratende Bank, die einem Kunden einen komplexen Zinsswap-Vertrag empfiehlt, muss ihn vorher darüber aufklären, dass er die Erfolgsaussichten nicht allein auf der Grundlage seiner subjektiven Zinsmeinung einschätzen kann, sondern hierfür die Ergebnisse von anerkannten Bewertungsmodellen benötigt.

2. Bei komplexen Zinsswap-Verträgen kommt dem anfänglichen Marktwert eine zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten und Risiken zu. Hierüber hat die beratende Bank aufzuklären. Sie muss den Kunden über die in dem Swap-Vertrag enthaltenen Optionsprämien konkret aufklären und ihm mitteilen, in welcher Höhe sie diese als Vergütung für ihre Leistungen für sich beansprucht.

3. Eine beratende Bank hat den Kunden wegen des Glückspiel-Charakters des Swap-Vertrages darauf hinzuweisen, wenn sie die Chancen "unfair" zu seinem Nachteil konstruiert hat.

4. Eine Bank muss bei der Beratung von Kommunen und kommunalen Einrichtungen das für sie erkennbare sicherheitsorientierte Risikoprofil beachten. Geriert sie sich bei der Beratung als Expertin für kommunales Finanzmanagement und geht auf das kommunale Spekulationsverbot ein, dann muss sie ihre Empfehlungen daran ausrichten.

5. Das mit einem Zinsswap-Vertrag verfolgte Ziel, eine Zinsverbilligung für bestehende Verbindlichkeiten zu erreichen, begründet für sich genommen nicht bereits eine Grundgeschäftsbezogenheit.

6. Allein die Tatsache, dass ein Anleger bereits Vorerfahrungen mit Swap-Verträgen hatte, lässt nicht auf ausreichend fundierte Kenntnisse schließen, die ihn zu einer verantwortbaren Entscheidung befähigen.

Normenkette

BGB § 280; GemO BW § 92

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 22.08.2008; Aktenzeichen 4 O 122/08)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG...

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