Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2006 - 4 U 74/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 20 O 664/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.01.2008; Aktenzeichen II ZR 234/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 22.3.2006 - 20 O 664/04, aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz bleibt dem LG vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert II. Instanz: 476.375,44 EUR.

 

Gründe

A. Die Entscheidung des LG, die Klage wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 2 AVR abzuweisen, ist rechtsfehlerhaft, weil das LG insoweit umfangreichen Sachvortrag und zahlreiche Beweisantritte der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat und die Entscheidung daher auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Da die Klärung, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche bestehen, einer umfangreichen Beweisaufnahme bedarf, die infolge des wesentlichen Verfahrensmangels nunmehr vom Senat durchzuführen wäre, ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin und den Antrag des Beklagten nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das LG zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin macht ggü. dem Beklagten, der für ihren Rechtsvorgänger, den "V.s.F. e.V.", ab 12.12.2000: "D.f.M. e.V.", seit 1.11.1981 bis zum 24.3.2003 als hauptamtlich angestellter Geschäftsführer (Satzung 1981, K 2a) bzw. geschäftsführendes Vorstandsmitglied (Satzungen 2000 und 2001, K 2b und c) tätig war, die folgenden Ansprüche geltend:

1. Schadensersatz wegen des Grundstückserwerbs in M.d.G. (= Klageantrag Ziff. 2): 78.876,43 EUR

Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe das Grundstück in M. im Jahr 1994 ohne förmliche Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Verstoß gegen den Vereinszweck erworben, vor Abschluss des Kaufvertrags die Bonität des Verkäufers und das Vorliegen der nach italienischem Recht für die Umbaumaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht überprüft und nach Kenntnis von deren Fehlen nicht unverzüglich die Rückabwicklung des Vertrages in die Wege geleitet.

2. Schadensersatz und Gesamtschuldnerausgleich wg. steuerschädlicher Maßnahmen (= Klageantrag Ziff. 1): 79.636,68 EUR

Diese Ansprüche stützt die Klägerin darauf, dass der Beklagte das für die Abführung der Lohnsteuer zuständige Personal des Vereins entgegen seinen Pflichten als geschäftsführendes Vorstandsmitglied nicht ausreichend überwacht habe, was ursächlich dafür gewesen sei, dass der Verein infolge fehlerhaft zu geringer Abführung von Lohnsteuer durch die Haftungs- und Nachforderungsbescheide vom 28.11.1991, 31.7.1996 und 21.2.2000 (Anlagen K 12a, b und c) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sei. U. a sei auch für den Beklagten persönlich zu wenig Lohnsteuer abgeführt worden, weshalb der Verein insoweit auch nach § 426 BGB vom Beklagten Ausgleich der erstatteten Beträge verlangen könne. Ferner habe der Beklagte unter Verletzung seiner Organpflichten den Weg der Pauschalversteuerung gewählt, mit der Folge, dass der Verein alleiniges Steuersubjekt geworden sei.

3. Schadensersatz/Bereicherungsansprüche wg. Zusatzvergütung (= Klageantrag Ziff. 1): 303.506,94 EUR

Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe sich in dieser Höhe Zusatzvergütungen ohne die hierzu erforderliche förmliche Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsrats bewilligen und auszahlen lassen.

4. Schadensersatz/Bereicherungsansprüche wg. Spesenzahlungen (= Klageantrag Ziff. 1): 1.442,57 EUR

Diesen Anspruch stützt die Klägerin darauf, dass der Beklagte von einem vom Verein für Spesenzwecke eingeräumten Kreditkarten-Kontoguthaben Beträge für private Zwecke verwendet habe.

5. Kaufpreisanspruch wg. Fahrzeugerwerbs (= Klageantrag Ziff. 1): 12.912,82 EUR

Insoweit macht Klägerin geltend, dass ihr in dieser Höhe Rest-Kaufpreisansprüche aus Pkw-Kaufverträgen vom 17.6.1992, 8.2. und 24.7.1995 zustünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Zwar seien die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche von den Entlastungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung unberührt geblieben. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens im Hinblick auf die von der Klägerin abgeschlossene Eigenschadenversicherung treuwidrig sei, was zumindest zweifelhaft erscheine, und ob die Vereinbarung vom 24.3.2003 zum Ausschluss der Ansprüche führe, woran nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H. und Dr. K. Zweifel verblieben.

Denn die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls nach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Anforderungen an die Weisungsunabhängigkeit von Syndikusrechtsanwälten
Anwalt Mann Vertrag Unterschrift
Bild: Pexels

Die Zulassung eines in einer Organstellung eines Vereins tätigen Geschäftsführers zur Rechtsanwaltschaft setzt eine satzungsmäßige Festlegung seiner Weisungsunabhängigkeit voraus. Eine dienstvertragliche Vereinbarung genügt nicht.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


OLG Naumburg 4 U 70/05
OLG Naumburg 4 U 70/05

  Verfahrensgang LG Dessau (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 3 O 146/03)   Nachgehend BGH (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen II ZR 308/05)   Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2004 verkündete Urteil der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren