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OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2006 - 14 U 11/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen. Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG kommen nicht in Betracht, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin an sich durchsetzbare vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung gehabt hätte, so dass das Austauschgeschäft einem Drittvergleich zu marktüblichen Bedingungen standhalten würde.

2. Der Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG setzt bei Leistungen, die die GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter erbringt, voraus, dass der Gesellschafter sowohl am leistenden Unternehmen als auch an der Leistungsempfängerin maßgeblich beteiligt ist.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 23 O 82/04 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.2007; Aktenzeichen II ZR 243/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heilbronn vom 1.12.2005 (23 O 82/04 KfH) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 440.000 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger, Insolvenzverwalter der X. GmbH B. und B., verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin einer früheren Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft...

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