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OLG Stuttgart Urteil vom 26.06.2013 - 3 U 201/12

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Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 23.11.2012; Aktenzeichen 5 O 68/11 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2015; Aktenzeichen I ZR 127/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das Endurteil des LG Rottweil vom 23.11.2012 - 5 O 68/11 KfH - abgeändert:

Soweit die Verurteilung einen Betrag von 14.966,45 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit 4.1.2011 übersteigt, wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.

Die Klägerin trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in

I. Instanz. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten der

I. Instanz selbst.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners/der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner/die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 44.998,55 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus übergangenem Recht Ersatz der Aufwendungen für einen Schadensfall, den sie als Transportversicherin der Fa. X GmbH reguliert hat.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 59.956 EUR zzgl. Zinsen stattgegeben.

Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der X GmbH dieser Anspruch nach Art. 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 CMR, § 435 HGB zu.

Eine vollumfängliche Haftung, nicht beschränkt auf die Haftungsbegrenzung der CMR, sei gegeben. Es liege ein leichtfertiges Verhalten der Beklagte...

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