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OLG Stuttgart Urteil vom 26.03.1998 - 19 U 239/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formwirksamkeit eines Testamens

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Erbunwürdigkeit bei Testamentsfälschung.

 

Normenkette

BGB § 2339

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 02.09.1997; Aktenzeichen 9 O 504/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2.9.1997 (Aktenzeichen: 9 O 504/96) wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,– DM abwenden, es sei denn, die Kläger leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe.

4. Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten:

1.070.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger machen mit der vorliegenden Anfechtungsklage die Erbunwürdigkeit der Beklagten als Erbin ihres am 5.7.1995 verstorbenen Ehemannes Dr. … geltend. Die Beklagte war die zweite Ehefrau des kinderlosen Erblassers, der sie am 3.5.1989 geheiratet hatte. – Der Erblasser, geboren am 24.4.1913, hatte im Spätsommer 1988 einen Schlaganfall erlitten. Ein Pflegschaftsverfahren wurde nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 24) am 18.5.1989 aufgehoben. – Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind Neffe und Nichte, die Klägerin Ziff. 3 ist die Schwester des Erblassers.

Am 14.9.1995 hatte die Beklagte dem Nachlaßgericht Weil der Stadt ein mit Datum vom 15.5.1989 versehenes gemeinschaftliches Testament vorgelegt (Orginal in den Akten des Nachlaßgerichtes Weil der Stadt GRN 1995 – Nr. 207 NA 4357, in Zukunft abgekürzt: N, Bl. 24). Das Testament ist – unstreitig – von ihr geschrieben und auch unterschrieben. Im Zuge des Erbscheinsverfahrens hatte der Kläger Ziff. 1 die Echtheit der Unterschriften des Erblassers mit dem Namenszug „Dr. …” auf sämtlichen 6 Testam...

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