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OLG Stuttgart Urteil vom 26.01.2000 - 9 U 201/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaftsforderung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.08.1999; Aktenzeichen 15 O 125/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 06.08.1999

geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203.528,29 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 09.11.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 245.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Kläger kann Sicherheit durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:

je 203.528,29 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern wegen Kosten der Abrechnung und Erstattung von Überzahlungen in Anspruch.

Der Kläger beauftragte am 30.04.1994 die … mit der Ausführung von Erd-, Beton-, Stahlbeton- und Rohrverlegearbeiten für den Ausbau einer Kläranlage. Die Auftragnehmerin änderte danach ihren Firmennamen in … Anfang Dezember 1995 wurde über das Vermögen der Auftragnehmerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger hat den Bauvertrag mit Schreiben vom 25.01.1996 nach § 8 VOB/B gekündigt und die …, die zuvor bereits als Subunternehmerin der Gemeinschuldnerin tätig war, mit der Ausführung von Restarbeiten beauftragt. Im Bauvertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin wurde die Geltung der VOB/B sowie der Besonderen Vertragsbedingungen (K...

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