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OLG Stuttgart Urteil vom 25.06.2020 - 2 U 483/19

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen 21 O 530/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2019 (Az.: 21 O 530/18) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das unter Ziffer I. genannte Urteil abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 40.000,- EUR.

 

Gründe

A Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts Stuttgart in seinem angegriffenen Urteil.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 31.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.354,20 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu zahlen. Es hat den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Kosten nebst Zinsen zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Es hat einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB bejaht. Vom Kaufpreis des Fahrzeugs hat es einen Nutzungswert für die unstreitig bis zum Schluss der...

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