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OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015 - 6 U 140/14

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Leitsatz (amtlich)

Liegt kein Fall verbundener Verträge gemäß § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen (Festhaltung an OLG Stuttgart, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14).

 

Normenkette

BGB §§ 346, 355, 357 Abs. 1, § 358

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen 6 O 134/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen XI ZR 573/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 14.8.2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.112,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.2.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner 60 %, die Beklagte trägt 40 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.340,98 Euro.

 

Gründe

I. Nachdem die Kläger den Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge über nominal 150.000 Euro bzw. 76.000 Euro (im Folgenden: KSK-Darlehen und KfW-Darlehen) erklärt haben, streiten die Parteien um Wirksamkeit un...

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