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OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2008 - 10 U 97/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Verhandlungsverfahren nach § 3b Nr. 1c) VOB/A darf der Bieter Modifikationen seines Angebots während der Bindefrist vorlegen, solange und soweit der Auftraggeber auf die Bindung hinsichtlich einzelner Punkte des Angebots verzichtet hat.

2. Der Verzicht auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots und dessen Modifikation können in einer Einigung des Auftraggebers und des Bieters in einer Verhandlung zusammenfallen.

3. Genügt dem Bieter die Reichweite des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung seines Angebots nicht, um ein modifiziertes Angebot abzugeben, wahrt er seine Interessen nicht, wenn er im vom Auftraggeber gewünschten Umfang ein modifiziertes Angebot abgibt und sich im Übrigen die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält.

4. Gegenstand des Zuschlags im Verhandlungsverfahren ist das Angebot in der Form der letzten Modifikation. Für die Bauausführung wesentliche Umstände wie z.B. Bauzeitverschiebungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten Modifikation des Angebots im Verhandlungsverfahren eingetreten waren, rechtfertigen keine (analoge) Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage oder von § 2 Nr. 5 VOB/B.

 

Normenkette

BGB §§ 145, 147, 150 Abs. 2; VOB/A § 3b Nr. 1c, § 19 Nrn. 2, 4; VOB/B § 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 23.05.2008; Aktenzeichen 34 O 17/08 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen VII ZR 255/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 23.5.2008 - 34 O 17/08 KfH, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor de...

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