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OLG Stuttgart Urteil vom 24.04.2003 - 16 UF 268/02

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Verfahrensgang

AG Bad Saulgau (Aktenzeichen 1 F 133/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen XII ZR 114/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG – FamG – Bad Saulgau vom 13.11.2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.172 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt für den Kläger, den im Mai 1990 geborenen Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe, im Abänderungsverfahren. Das FamG hat den Ausgangstitel, ein von der Mutter des jetzigen Klägers in Prozessstandschaft erstrittenes Urteil des AG – FamG – Bad Saulgau vom 8.8.2001, worin dem Kläger ab Juli 2001 Unterhalt von monatlich 244,20 DM zugesprochen wurde, unter Abweisung der weiter gehenden Abänderungsklage dahin abgeändert, dass der Beklagte dem Kläger ab 1.1.2003 monatlichen Unterhalt von 222,50 Euro schuldet. Gegen das ihm am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt, die am 27.11.2002 beim OLG eingegangen ist und sogleich begründet wurde. Der Kläger verteidigt das Urteil.

Dem abzuändernden Urteil lag ein bereinigtes Erwerbseinkommen des unstreitig allein barunterhaltspflichtigen Beklagten von monatlich 2.548 DM zu Grunde. Hieraus musste der Beklagte eine Kreditrate von monatlich 375 DM bedienen, die daraus herrührte, dass die jetzt geschiedenen Eltern des Klägers, also der Beklagte und die sorgeberechtigte Mutter, während der Ehe ein Hausgrundstück erworben und fremdfinanziert hatten, das sie nach der Trennung verkauften, wobei aber restliche Schulden von damals noch rund 50.000 DM übrig blieben, die zwischen den Eltern geteilt wurden (die Mutter des Klägers bezahlt auf den auf sie entfallenden Teil des Kredits Raten in gleicher Höhe). Weitere Abzüge (Bezahlung einer Geldstrafe) blieben unberücksichtigt. Unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten von damals 1.500 DM war dieser für Kindesunterhalt i.H.v. 673 DM leistungsfähig, die das FamG nach dem Verhältnis der jeweiligen Regelbeträge auf den jetzigen Kläger und seinen im Januar 1987 geborenen Bruder T. verteilte; auf den Kläger entfielen demnach 244,20 DM, auf seinen Bruder 288,80 DM.

Der Kläger beruft sich auf gestiegenen Bedarf infolge Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe und darauf, dass der Beklagte seine Leistungsfähigkeit dadurch steigern könne und müsse, dass er einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung stelle. Das FamG, das dieses Argument bereits im Ausgangsurteil geprüft, aber verworfen hatte, ist dem mit der Maßgabe gefolgt, dass es dem Beklagten eine Frist bis 1.1.2003 eingeräumt hat, „um mit seiner Bankengläubigerin die notwendigen außergerichtlichen Vorgespräche zu führen”. Es hat nach Beweisaufnahme ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten von nunmehr 1.285 Euro unangegriffen festgestellt, woraus sich bei einem notwendigen Selbstbehalt des Beklagten von 840 Euro eine Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt von 445 Euro ergibt, und dem Kläger unter Beachtung des Gleichrangs mit seinem Bruder die Hälfte dieses Betrags als Unterhalt ab 1.1.2003 zugesprochen; für den davor liegenden Zeitraum wurde die Klage – insoweit unangefochten – abgewiesen.

Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme einer Obliegenheit, seine Leistungsfähigkeit durch „Flucht in die Insolvenz” zu steigern. Weder die inzwischen rechtlich gesicherte Möglichkeit einer Stundung der Verfahrenskosten noch die Anhebung der Pfändungsfreibeträge rechtfertigten eine ggü. dem abzuändernden Urteil veränderte rechtliche Bewertung derselben Frage.

Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, keinen Erfolg.

1. Die Abänderungsvoraussetzungen liegen schon deshalb vor, weil der Bedarf des Klägers altersbedingt gestiegen ist.

2. Der angemessene Bedarf des Klägers unterschreitet auch unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des allein barunterhaltspflichtigen Vaters nicht den zugesprochenen Betrag, der nur rund 61 % des mit 135 % des Regelbetrags anzunehmenden Existenzminimums des Kindes beträgt. Für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist der Beklagte beweisbelastet (vgl. BGH, FamRZ 2003, 444). Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB kommt eine Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht.

3. Die Feststellungen des FamG zum Einkommen des Beklagten greift dieser nicht an. Die Verteilung des Einkommens auf den Kläger und seinen Bruder, der denselben Bedarf hat, zu gleichen Teilen entspricht der Rechtslage (BGH v. 18.3.1992 – XII ZR 1/91, MDR 1992, 970 = FamRZ 1992, 797; v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = FamRZ 2003, 363)....

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