Verfahrensgang
AG Bad Saulgau (Aktenzeichen 1 F 133/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG – FamG – Bad Saulgau vom 13.11.2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.172 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt für den Kläger, den im Mai 1990 geborenen Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe, im Abänderungsverfahren. Das FamG hat den Ausgangstitel, ein von der Mutter des jetzigen Klägers in Prozessstandschaft erstrittenes Urteil des AG – FamG – Bad Saulgau vom 8.8.2001, worin dem Kläger ab Juli 2001 Unterhalt von monatlich 244,20 DM zugesprochen wurde, unter Abweisung der weiter gehenden Abänderungsklage dahin abgeändert, dass der Beklagte dem Kläger ab 1.1.2003 monatlichen Unterhalt von 222,50 Euro schuldet. Gegen das ihm am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt, die am 27.11.2002 beim OLG eingegangen ist und sogleich begründet wurde. Der Kläger verteidigt das Urteil.
Dem abzuändernden Urteil lag ein bereinigtes Erwerbseinkommen des unstreitig allein barunterhaltspflichtigen Beklagten von monatlich 2.548 DM zu Grunde. Hieraus musste der Beklagte eine Kreditrate von monatlich 375 DM bedienen, die daraus herrührte, dass die jetzt geschiedenen Eltern des Klägers, also der Beklagte und die sorgeberechtigte Mutter, während der Ehe ein Hausgrundstück erworben und fremdfinanziert hatten, das sie nach der Trennung verkauften, wobei aber restliche Schulden von damals noch rund 50.000 DM übrig blieben, die zwischen den Eltern geteilt wurden (die Mutter des Kl...