Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 82/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die seit der Heininger-Entscheidung vom BGH vertretene Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG dem Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrunde liegenden Richtlinie 85/577/EWG begründen. Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechltiches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.

2. Für das Vorliegen einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG kommt es nicht darauf an, ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder anbieterinitiiert erfolgten.

3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.3.2004 - 6 U 166/03, OLGReport Stuttgart 2004, 244 [249], S. 16 ff.), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 GBG ist, sondern eine Zurechnung der Haustürsiutation - sofern es eine solche überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.

4. Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden.

5. Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ordnungsgemäß nach §§ 9 Abs. 2 S. 2, 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG i.d.F. vom 17.12.1990 belehrt, so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG i.d.F. vom 16.1.1986 dar. § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG i.d.F. vom 16.1.1986 steht aufgrund einer teleogischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH, Urt. v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, BGHReport 2004, 1429, S. 9).

6. Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats BKR 2002, 828).

7. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem HWiG richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.6.2004 (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 382/02, S. 7 f.; v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193, S. 12) festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats). Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 21.03.2003; Aktenzeichen 8 O 385/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.4.2003 wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 21.3.2003 (8 O 385/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 33.230,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.8.2002 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung der Kläger an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungsgesellschaft Bürgerlichen Rechts ... (WGS-Fonds Nr. 28) und Abgabe bzw. Vornahme sämtlicher hierfür notwendiger Erklärungen und Handlungen.

1. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, ihre Beteiligung an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungsgesellschaft Bürgerlichen Rechts ... (WGS-Fonds Nr. 28) an die Beklagte abzutreten und sämtliche hierfür notwendigen Erklärungen und Handlungen abzugeben bzw. vorzunehmen Zug um Zug gegen Zahlung von 33.230,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.8.2002.

Klage und Widerklage werden im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger je 5 % als Einzelschuldner und 6 % als Gesamtschuldner, die Beklagte 84 %.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je 5 % als Einzelschuldner und 8 % als Gesamtschuldner, die Beklagte 82 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert:

Für beide Instanzen: bis 125.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die rechtlichen Folgen eines von der Beklagten finanzierten Beitritts der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds.

1. Wegen des unstreitigen Vortrags der Parteien, des streitigen Kläger- und Beklagtenvortrags erster Instanz und der dortigen Anträge wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Der unstreitige Vortrag ist insoweit zu ergänzen, als nunmehr unstreitig ist, dass die den Klägern mittelbar und unmittelbar zugute gekommenen Fo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Verwirkung: Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
Kalenderblaetter auf Tisch
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Rechtsinstitut der Verwirkung wurde aus § 242 BGB entwickelt und greift, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sie ist die Halbschwester der Verjährung und manchmal tückischer als diese, weil sie so schwer berechenbar ist. Was muss geschehen sein, damit ein Anspruch als unzulässige Rechtsausübung verwirkt ist?    


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


OLG Stuttgart 6 U 76/04
OLG Stuttgart 6 U 76/04

  Leitsatz (amtlich) 1. Einem Widerruf des zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Darlehensvertrags nach dem HWiG steht der in § 5 Abs. 2 HWiG eingeführte Vorrang des VerbrKrG nicht entgegen. Die Bank kann sich ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren