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OLG Stuttgart Urteil vom 23.03.1989 - 2 U 36/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 21.12.1987; Aktenzeichen 1 KfH 1525/86)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1987 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravenburg, 1 KfH O 1525/86, wird

zurückgewiesen

und das angefochtene Urteil wird wie folgt gefaßt:

Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge Nr. 1 und 2 als unzulässig und im übrigen als unbegründet

abgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung sowie Beschwer der Klägerin:

6.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die einen Groß- und Einzelhandel mit Geräten, Maschinen, Werkzeugen und Zubehörteilen für die Schweißtechnik sowie deren Reparatur und Wartung betrieb, wurde mit notariellem Vertrag vom 20.07.1977, geändert mit notariellem Vertrag vom 18.01.1979, gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter mit einer Stammeinlage von je 210.000 DM waren zuletzt der Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte war bis zum 16.06.1986 ebenfalls Geschäftsführer.

Der Gesellschaftsvertrag enthält – soweit hier von Interesse – folgende Bestimmungen:

„§ 7 Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine andere Mehrheit durch diesen Vertrag oder das Gesetz vorgesehen ist.

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Einziehung von Geschäftsanteilen, Auflösung der Gesellschaft, Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens, die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ist mit einer Mehrhei...

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