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OLG Stuttgart Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88

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Verfahrensgang

LG Heilbronn (Entscheidung vom 13.10.1988; Aktenzeichen 4 O 828/88)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13.10.1988 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn, 4 O 828/88, teilweise

    geändert

    und wie folgt gefaßt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.299,11 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 01.04.1986 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage

    abgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert der Berufung:

    30.506,56 DM,

    Beschwer des Beklagten:

    30.299,11 DM,

    Beschwer des Klägers:

    207,45 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber und Betreiber eines Kiosks mit Imbißstube in Bad ... seit 01.01.1978. Der Beklagte ist Steuerberater und hatte vertraglich die steuerliche Beratung des Klägers vom 01.01.1978 bis 31.12.1983 übernommen.

In diesem Zeitraum verkaufte der Kläger in seiner Imbißstube Speisen und Getränke sowohl an Kunden zum sofortigen Verzehr an Ort und Steile als auch im Straßenverkauf an Kunden, welche Speisen und Getränke zum anderweitigen Verzehr mitnahmen. Die für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle verkauften Speisen werden mit dem vollen Mehrwertsteuerersatz (ab 01.01.1978: 12 %, ab 01.01.1980: 13 %, ab 01.07.1983: 14 %), Speisen, die "über die Straße verkauft werden", mit dem halben Mehrwertsteuersatz besteuert. Der Beklagte wies den Kläger nicht auf die unterschiedliche Besteuerung hin, für beide Umsatzarten führte der Kläger den vollen Umsatzsteuersatz an das Finanzamt ab.

Auf Veranlassung des Steuerberaters, der ab 01.01.1984 dem Beklagten nachfolgte, führte das zuständige Finanzamt H. beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1984 und 1985 d...

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