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OLG Stuttgart Urteil vom 22.05.2019 - 9 U 49/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff des "Anderen" i.S.d. § 799a ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit die Überleitungsvorschrift des § 37 EGZPO darauf abstellt, ob die Vollstreckung aus der in Frage stehenden Urkunde vor dem 19.08.2008 für unzulässig erklärt wurde, kommt es auf den Erlass der Entscheidung und nicht deren Rechtskraft an.

2. § 799a ZPO ist auch auf umwandlungsrechtliche Vorgänge anwendbar. Anderer im Sinne der Norm ist deswegen auch eine Gesellschaft, auf die im Rahmen der Ausgliederung eine vollstreckbare Urkunde übergegangen ist.

3. Die Hemmung der Verjährung tritt bei der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger nur auf Leistung an sich alleine klagt.

 

Normenkette

BGB § 432; EGZPO § 37; ZPO § 310 Abs. 1 S. 2, § 799a

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.09.2017; Aktenzeichen 21 O 464/11)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.11.2018 - 9 U 49/18 - wird im Kostenpunkt und soweit es in der Sache eine Abweisung i.H.v. 27.875,18 EUR nebst Zinsen seit dem 20.09.2013 betrifft, aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 - 21 O 464/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.875,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Die durch die Säumnis im Termin am 21.11.2018 verursachten Kosten trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner...

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