Leitsatz (amtlich)
Zahlt der Steuerschuldner auf Grund einer mit einer kurzen Zahlungsfrist verbundenen Vollstreckungsankündigung des Finanzamts innnerhalb des in § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO bestimmtenZeitraums, so handelt es sich um einen Fall inkongruenter Deckung.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 6 O 1419/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heilbronn vom 17.1.2002 – 6 O 1419/01 wie folgt
abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 52.928,58 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.7.2001 zu bezahlen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 66.700 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 52.928,58 Euro
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter vom beklagten Land die Rückzahlung einer vom Schuldner vor dem Insolvenzantrag beglichenen Steuerforderung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. GmbH. Diese Gesellschaft bezahlte ihre Steuerschulden seit 1998 nur noch nach Mahnungen des zuständigen Finanzamtes H.
Die streitgegenständlichen, sich im Wesentlichen aus Lohn- und Umsatzsteuer zusammensetzenden, am 10.9.2000 fällig gewordenen Steuerforderungen von 11.527,31 DM wurden von der Schuldnerin zunächst nicht beglichen. Am 26.10.2000 versandte das Finanzamt H. – Finanzkasse – in einem automatisiert hergestellten Formschreiben an die Schuldner...