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OLG Stuttgart Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage (Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15.

2. Erneute Einzelfallentscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung und zum Rechtsmissbrauch im laufenden Darlehensvertrag.

3. Zum Wertersatzanspruch der Bank für den Zeitraum nach Widerruf.

4. Zum Abzug der Quellensteuer auf Nutzungsersatz und zur Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer bei der Aufrechnung.

5. Zur Zug-um-Zug-Verurteilung des Darlehensnehmers gegen Freigabe der Sicherheiten.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 28.01.2016)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III,..., eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EU...

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