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OLG Stuttgart Urteil vom 17.12.1986 - 13 U 239/84

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Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 30.08.1984; Aktenzeichen 3 O 357/82-10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 30. August 1984 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen bis auf je 100 DM, welche der Beklagte … in beiden Rechtszügen an seinen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Gegenstandswert und Wert der Beschwer:

50.000 DM,

(Gegenstandswert bezüglich des Beklagten … bis zum Teilvergleich vom 26. Juni 1985:

53.800 DM).

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Parzellen … und … Gemarkung … der Gemeinde … im … von …. Er betreibt auf diesen Parzellen eine Damtierhaltung. Das Grundstück hat Hanglage mit Anstieg nach Osten und grenzt dort an die Parzelle … an, die im Eigentum des Beklagten … steht und in dessen Auftrag von dem Schwiegersohn, dem Beklagten …, verwaltet wird. Beide Grundstücke liegen auf Stubensandstein als gewachsenem Boden unterhalb der Hangkante der Lias-Hochfläche. An der Hangkante öffnet sich zwischen beiden Schichten eine Schicht Knollenmergel. Die Parzelle … war bewaldet, bis 1979/80 dort ein Kahlschlag geschah. Im Frühjahr 1981 setzten Hangrutschungen ein, wobei das auf dem Stubensandstein liegende Knollenmergel-Erdreich von der Parzelle der Beklagten auf das darunterliegende Grundstück des Klägers gelangte. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom … (Bl. 120-158) verwiesen.

Der Kläger behauptet, der Kahlschlag sei ursächlich für die Rutschung gewesen. Er mei...

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