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OLG Stuttgart Urteil vom 16.07.2014 - 3 U 170/13

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Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 3 O 204/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Rottweil vom 20.8.2013 (3 O 204/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 18.804,88 EUR

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der I. I. M. und F. GmbH & Co. 2. Produktions-KG (i f. "I. 2"). Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es den Klägern aufgrund eines treuwidrigen Erschleichens verwehrt sei, sich auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids zu berufen.

Die Kläger sind der Auffassung, die im Rahmen der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs anzubietende Beteiligung an dem I. 2 stelle keine Gegenleistung im Sinne des Mahnbescheidsantrags, bzw. der §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar. Jedenfalls hätten sie nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB gehandelt, als sie im Mahnbescheidsantrag erklärt hätten, ihre Leistung hänge nicht von einer Gegenleistung ab, weil diese Frage zu diesem Zeitpunkt umstritten gewesen sei und höchstens ein Rechtsirrtum ihrerseits vorliege.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 20.736 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abt...

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