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OLG Stuttgart Urteil vom 14.12.2017 - 2 U 58/17

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03. März 2017 (Az.: 17 O 1039/16) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin führt eine negative Feststellungsklage nach einer gegen sie gerichteten, markenrechtlich unterlegten Vertragsstrafe- und Kostenerstattungsforderung.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03. März 2017 (Az.: 17 O 1039/16) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR und auf diese entfallende außergerichtliche Kosten in Höhe von 74,37 EUR zu bezahlen, wie in der Abmahnung nach Anlage K 6 behauptet. Hierzu führt es aus:

Die Beklagte habe nicht gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung (K 5) verstoßen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die mit Schreiben vom 04.08.2016 beanstandete Veröffentlichung des Auszuges aus dem P.-Katalog 2014 auf der Medienplattform "p. com" auf eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die am 13.06.2016 abgegebene Unterlassungsverpflichtung zurückzuführen sei.

Auch unter Berücksichtigung der Beseitigungsverpflichtung aus einem Unterlassungsversprechen sei maßgebend, ob der Schuldner mit Verstößen durch Dritte ernstlich habe rechnen müssen und welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten er auf den Dritten habe.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei ...

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