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OLG Stuttgart Urteil vom 14.04.2015 - 12 U 153/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen eBay-Auktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vor-gegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

2. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.

3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.

4. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gem. § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.

5. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht (im vorliegenden Fall nicht feststellbar). Es wurde Revision eingelegt (BGH, Az. VIII ZR 100/15).

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 26.09.2014; Aktenzeichen 7 O 490/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.08.2016; Aktenzeichen VIII ZR 100/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Tübingen vom 26.9.2014 - Az. 7 O 490/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 28.10.2013 (Az. 13-7726174-07-N) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf 16.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach Durchführung einer fehlgeschlagenen Auktion über ein Kraftfahrzeug auf der Handelsplattform eBay.

I. Die Parteien gehören zu den zahlreichen Teilnehmern der Internet-Handelsplattform eBay. Der Beklagte hat am 20.6.2013 unter dem Benutzerkonto "g." ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Typs VW Golf 6 mit einem Startpreis von 1 EUR zum Verkauf eingestellt (Anlage K2, Bl. 22 f. der Akten).

Alle Teilnehmer der Handelsplattform bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay einverstanden sind. In ihrer zum Zeitpunkt der Auktion gültigen Fassung lauteten sie auszugsweise wie folgt (wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 19, Bl. 133, verwiesen):

§ 4 Sanktionen, Sperrung und Kündigung

1. eBay kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten:

  • Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten
  • Verwarnung von Mitgliedern
  • Be-/Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes
  • Aberkennung des PowerSeller-Status
  • Vorläufige Sperrung
  • Endgültige Sperrung

Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied den Verstoß nicht verschuldet hat.

2. (endgültige Sperre)

3. (keine erneute Anmeldung nach einer Sperre)

§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1. 1Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. 2Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. 3Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. 4Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. 5Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. 6Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. 7Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

2. 1Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgeb...

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