Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen eBay-Auktion
Leitsatz (amtlich)
1. Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vor-gegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
2. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.
3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.
4. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gem. § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.
5. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht (im vorliegenden Fall nicht feststellbar). Es wurde Revision eingelegt (BGH, Az. VIII ZR 100/15).
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 26.09.2014; Aktenzeichen 7 O 490/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Tübingen vom 26.9.2014 - Az. 7 O 490/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 28.10.2013 (Az. 13-7726174-07-N) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingeleg...